Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Lagerungshinweise
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.
Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:
„Bei 2 bis 8GradC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur (2 bis 8GradC) lagern“,
„Nicht über 15GradC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15GradC)“,
„Nicht über 25GradC lagern“ oder „Nicht über Raumtemperatur (bis 25GradC) lagern“,
„Bei -15 bis 0GradC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0GardC) lagern“,
„Erste Entnahme am . . . . . . . . um . . . . . . . . Uhr. Nach der ersten Entnahme im Kühlschrank (2 bis 8GradC) aufbewahren. Der Inhalt darf nur innerhalb von drei Tagen nach der ersten Entnahme verwendet werden“ und
„Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.
(2)Absatz 2,Der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 5 muß auf der Außenverpackung nicht enthalten sein.Der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 5, muß auf der Außenverpackung nicht enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133431
Alte Dokumentnummer
N8198415452L