Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Anwendungshinweise
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs- oder Warnhinweise zu kennzeichnen.
(2) Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker oder Arzt
gebrauchsfertig zu machen, hat der Hinweis zu lauten: „Die
Zubereitung hat durch den Apotheker oder Arzt zu erfolgen. Datum der
Zubereitung: . . . . . . . .“
(3) Arzneispezialitäten, die 0,5 g Zucker oder 0,25 g Glukose oder
mehr je Einzeldosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind,
sind durch den Hinweis „Vorsicht Diabetiker: Zuckergehalt von
. . g/. . . . berücksichtigen“ zu kennzeichnen. Hiebei ist der
Zuckergehalt in Gramm pro Darreichungseinheit oder Einzeldosis anzugeben.
(4)Absatz 4,Arzneispezialitäten, die 10 g Zucker oder 5 g Glukose oder mehr je Tagesdosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind, sind durch den Hinweis „Wegen hohen Zuckergehaltes für Diabetiker nicht geeignet“ zu kennzeichnen.