Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
08.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/1998
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vertrieb
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt werden, hat die Fachinformation zu enthalten:
den Namen oder die Firma des Depositeurs und
den Ort, an dem der Depositeur ansässig ist.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Depositeurs sicherstellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Depositeurs sicherstellen.
(4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Angaben gemäß § 10 (Hersteller) zuzuordnen.Die Angaben gemäß Absatz eins bis 3 sind den Angaben gemäß Paragraph 10, (Hersteller) zuzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133478
Alte Dokumentnummer
N8198415754L