Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Gebrauchsinformation
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um homöopathische Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten gemäß § 9a des Arzneimittelgesetzes handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um homöopathische Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 9 a, des Arzneimittelgesetzes handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.
(2)Absatz 2,Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes sowie alle Änderungen dieser Gebrauchsinformationen sind in der „Austria Codex-Fachinformation“ unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich um Gebrauchsinformationen für Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes handelt, zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichung gelten die §§ 2 bis 6 sinngemäß.Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 17 a, des Arzneimittelgesetzes sowie alle Änderungen dieser Gebrauchsinformationen sind in der „Austria Codex-Fachinformation“ unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich um Gebrauchsinformationen für Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 17 a, des Arzneimittelgesetzes handelt, zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichung gelten die Paragraphen 2 bis 6 sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133487
Alte Dokumentnummer
N8198415763L