Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 42.Paragraph 42,
Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist. Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133488
Alte Dokumentnummer
N8198415764L