Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.10.1984 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 405/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.10.198431.12.2004 BGBl. Nr. 405/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 405/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2, (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne des Paragraph eins, ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der Arzneimittelprüfung

  1. Ziffer eins
    an einer Universität,
  2. Ziffer 2
    an einer Untersuchungsanstalt einer Gebietskörperschaft oder einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt,
  3. Ziffer 3
    im Betrieb eines Gewerbetreibenden, der gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist, oder
  4. Ziffer 4
    in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
zu verstehen.
  1. Absatz 2,Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.

Gesetzesnummer

10010466

Dokumentnummer

NOR12133336

Alte Dokumentnummer

N8198411521Y