Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2004Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne des § 1 ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der ArzneimittelprüfungParagraph 2, (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne des Paragraph eins, ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der Arzneimittelprüfung
an einer Untersuchungsanstalt einer Gebietskörperschaft oder einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt,
im Betrieb eines Gewerbetreibenden, der gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist, oder
in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
zu verstehen.
(2)Absatz 2,Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.
Dokumentnummer
NOR12133336
Alte Dokumentnummer
N8198411521Y