Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede Paragraph eins, Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
Zulassung einer Arzneispezialität,
Änderung einer Zulassung und
Aufhebung einer Zulassung
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
Dokumentnummer
NOR12133288
Alte Dokumentnummer
N8198411440Y