Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.11.1984 bis 01.01.2006 — BGBl. Nr. 432/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.11.198401.01.2006 BGBl. Nr. 432/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.11.1984BGBl. Nr. 432/1984

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2, (1) Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

  1. Ziffer eins
    Zulassungsnummer,
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung der Arzneispezialität,
  3. Ziffer 3
    Zulassungsinhaber,
  4. Ziffer 4
    Packungsgrößen,
  5. Ziffer 5
    Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,
  6. Ziffer 6
    Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes,
  7. Ziffer 7
    Hersteller, wenn der Zulassungsinhaber nicht Hersteller ist,
  8. Ziffer 8
    Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
  9. Ziffer 9
    Anwendungsgebiete,
  10. Ziffer 10
    Haltbarkeit in Form der Laufzeit und
  11. Ziffer 11
    bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder daß die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
  2. Absatz 3,Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.

Gesetzesnummer

10010467

Dokumentnummer

NOR12133289

Alte Dokumentnummer

N8198411441Y