Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Paragraph 2, (1) Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
Bezeichnung der Arzneispezialität,
Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes,Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes,
Hersteller, wenn der Zulassungsinhaber nicht Hersteller ist,
Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
Haltbarkeit in Form der Laufzeit und
bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder daß die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.Absatz eins, gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
(3)Absatz 3,Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.
Dokumentnummer
NOR12133289
Alte Dokumentnummer
N8198411441Y