Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 10. (1) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.Paragraph 10, (1) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
(3)Absatz 3,Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.
(4)Absatz 4,Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums gilt Paragraph 7, Absatz eins, über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Dokumentnummer
NOR12134054
Alte Dokumentnummer
N8198527197J