Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
09.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 11. (1) Für die Funktion des Vorsitzenden steht dem Bund, für die Funktion seines Stellvertreters dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu.Paragraph 11, (1) Für die Funktion des Vorsitzenden steht dem Bund, für die Funktion seines Stellvertreters dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(3)Absatz 3,Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist nachweislich zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12134055
Alte Dokumentnummer
N8198527198J