Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198631.12.2001 BGBl. Nr. 507/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marchfeldkanalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 507/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 13, (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

  1. Ziffer eins
    die Bestellung eines Abschlußprüfers;
  2. Ziffer 2
    die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
  3. Ziffer 3
    der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;
  4. Ziffer 4
    die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im Einzelfall vorlegt;
  5. Ziffer 5
    die Vertretung der Errichtungsgesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
  6. Ziffer 6
    die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten, soweit nicht Paragraph 15, gilt.
  1. Absatz 2,Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 8,;
    2. Ziffer 2
      Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
    3. Ziffer 3
      Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
    5. Ziffer 5
      wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
    6. Ziffer 6
      Rechtsgeschäfte, deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;
    7. Ziffer 7
      die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;
    8. Ziffer 8
      die Bestellung von Prokuristen.

Schlagworte

Planungsstufe

Gesetzesnummer

10010471

Dokumentnummer

NOR12134057

Alte Dokumentnummer

N8198527200J