Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
09.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Abgabenbefreiungen
§ 14. (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer, vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.Paragraph 14, (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer, vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 vorgesehenen Abgabenbefreiungen gelten mit Ausnahme der Befreiung von der Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft gemäß § 15, als es sich um Tätigkeiten betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems handelt.Die in Absatz eins, vorgesehenen Abgabenbefreiungen gelten mit Ausnahme der Befreiung von der Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft gemäß Paragraph 15,, als es sich um Tätigkeiten betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems handelt.
Dokumentnummer
NOR12134058
Alte Dokumentnummer
N8198527201J