Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
09.08.1990 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1409.08.199031.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marchfeldkanalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Abgabenbefreiungen

Paragraph 14, (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer, vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.

  1. Absatz 2,Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, vorgesehenen Abgabenbefreiungen gelten mit Ausnahme der Befreiung von der Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft gemäß Paragraph 15,, als es sich um Tätigkeiten betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems handelt.

Gesetzesnummer

10010471

Dokumentnummer

NOR12134058

Alte Dokumentnummer

N8198527201J