Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
09.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Betriebsgesellschaft
§ 15. (1) Sobald Anlagen nach technischer Überprüfung und - soweit dies für die betreffende Anlage erforderlich ist - nach Genehmigung der vorläufigen Betriebsvorschrift durch die Wasserrechtsbehörde vorläufig in Betrieb genommen werden, sind die Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft an diesen Anlagen und an den zugehörigen Grundstücken auf die vom Land Niederösterreich mit dem NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-0, eingerichtete Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu übertragen. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Kollaudierungsbescheides für das gesamte Marchfeldkanalsystem gehen auch bis dahin nicht übertragene Rechte und Verpflichtungen auf die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal über. Sobald sämtliche Rechte und Verpflichtungen übergegangen sind und die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt hat, ist ihre Löschung im Handelsregister zu veranlassen.Paragraph 15, (1) Sobald Anlagen nach technischer Überprüfung und - soweit dies für die betreffende Anlage erforderlich ist - nach Genehmigung der vorläufigen Betriebsvorschrift durch die Wasserrechtsbehörde vorläufig in Betrieb genommen werden, sind die Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft an diesen Anlagen und an den zugehörigen Grundstücken auf die vom Land Niederösterreich mit dem NÖ Marchfeldkanalgesetz, Landesgesetzblatt 6961-0, eingerichtete Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu übertragen. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Kollaudierungsbescheides für das gesamte Marchfeldkanalsystem gehen auch bis dahin nicht übertragene Rechte und Verpflichtungen auf die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal über. Sobald sämtliche Rechte und Verpflichtungen übergegangen sind und die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt hat, ist ihre Löschung im Handelsregister zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal tritt neben der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal tritt neben der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; Paragraph 22, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, findet keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12134059
Alte Dokumentnummer
N8198527202J