Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
09.08.1990 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1609.08.199031.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marchfeldkanalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des

Marchfeldkanalsystems

Paragraph 16, (1) Soweit die Kosten, die der Betriebsgesellschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie auf die Vorteilsträger umzulegen.

  1. Absatz 2,Vorteilsträger sind Eigentümer von Liegenschaften und Wasserberechtigte, die durch die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse die Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteils erfahren. Die Beiträge der Vorteilsträger sind zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      für die landwirtschaftliche Wasserversorgung mittels Pumpleitungen oder anderer Entnahmevorrichtungen nach dem Ausmaß der Vorteilsflächen;
    2. Ziffer 2
      für sonstige Wasserentnahmen nach der Wasserentnahmemenge, wobei die Festsetzung eines Pauschalbetrages möglich ist;
    3. Ziffer 3
      für die Verbesserung der Wassergüte der Gewässer nach dem Ausmaß der Verbesserungswirkung;
    4. Ziffer 4
      für Schutzmaßnahmen vor Hochwässern an Vorflutern und vor Grundwasserhochständen nach dem Ausmaß der betroffenen Grundflächen;
    5. Ziffer 5
      für ökologische Ausgleichsmaßnahmen nach deren Flächenausmaß;
    6. Ziffer 6
      in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils.
    Bei der Abgrenzung der Vorteilsflächen für die Beitragseinhebung ist auf den naturräumlichen und insbesondere den wasserwirtschaftlichen Zusammenhang der gesamten Region Marchfeld Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Paragraph 78, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ist der den einzelnen Liegenschaften und Wasserberechtigten zukommende Vorteil (von ihnen abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
  4. Absatz 5,Die Beiträge der Vorteilsträger sind nach den Grundsätzen des Absatz 2, zu bemessen. Soweit keine Übereinkommen mit Vorteilsträgern geschlossen werden, sind sie auf Verlangen der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhalten, einen solchen Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten zu leisten.
  5. Absatz 6,Erstrecken sich die günstigen Auswirkungen des Marchfeldkanalsystems über eine Gemeinde hinaus, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes auch die betroffenen Gemeinden zu Beitragsleistungen nach den Grundsätzen des Absatz 2, herangezogen werden.

Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.

Schlagworte

Betriebskosten

Gesetzesnummer

10010471

Dokumentnummer

NOR12134060

Alte Dokumentnummer

N8198527203J