Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
09.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Errichtungsgesellschaft
§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden Errichtungsgesellschaft genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Unter der Bezeichnung „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden Errichtungsgesellschaft genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Die Errichtungsgesellschaft gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen. Ihre Geschäfte sind unter Berücksichtigung kaufmännischer Interessen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
Dokumentnummer
NOR12134045
Alte Dokumentnummer
N8198527188J