Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
09.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Aufgaben
§ 2. (1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur Übertragung gemäß § 15.Paragraph 2, (1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur Übertragung gemäß Paragraph 15,
(2)Absatz 2,Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, eine Adaptierung des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, eine Adaptierung des Stempfelbaches sowie die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.
(3)Absatz 3,Nach Ausbau des Hauptkanales, des Obersiebenbrunner Kanales sowie der Adaptierung des Rußbaches und des Stempfelbaches erfolgt die weitere Errichtung des Marchfeldkanalsystems nach vom Kuratorium genehmigten Bauprogrammen.
Dokumentnummer
NOR12134046
Alte Dokumentnummer
N8198527189J