Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder führen den Titel „Direktor''. Dem vom Bund vorgeschlagenen Mitglied steht bei Entscheidungen des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.Paragraph 6, (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder führen den Titel „Direktor''. Dem vom Bund vorgeschlagenen Mitglied steht bei Entscheidungen des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Errichtungsgesellschaft wird von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Dokumentnummer
NOR12134050
Alte Dokumentnummer
N8198527193J