Rechtstracker.at

§ 2 WSV

Fassungen
01.07.1985 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 274/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198531.12.2004 BGBl. Nr. 274/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 274/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Abkürzung

WSV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 2, Der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion umfaßt insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die Regulierung, Instandhaltung und Mitwirkung am Ausbau der Wasserstraßen Donau einschließlich Wiener Donaukanal, Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in die Donau, Traun von Fluß-km 1,80 bis zur Mündung in die Donau, March und der Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehen;
  2. Ziffer 2
    die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der in Ziffer eins, angeführten Gewässer mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
  3. Ziffer 3
    die Beobachtung des Zustandes der in Ziffer eins, angeführten Gewässer und die Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
  4. Ziffer 4
    die Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und den ufernahen Bereichen der in Ziffer eins, angeführten Gewässer, insbesondere die Planung, Projektierung, Errichtung, Wiederherstellung und Instandhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen;
  5. Ziffer 5
    die Verbesserung des Erholungswertes der Ufer und der ufernahen Bereiche der in Ziffer eins, angeführten Gewässer durch deren entsprechende Gestaltung und durch Begünstigung von Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Freizeitanlagen;
  6. Ziffer 6
    die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Wegen, die an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen der in Ziffer eins, angeführten Gewässer entlangführen (Uferbegleitwege) und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz;
  7. Ziffer 7
    die Errichtung und Instandhaltung von Häfen der Wasserstraßendirektion;
  8. Ziffer 8
    die Durchführung hydrografischer Untersuchungen einschließlich der Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten sowie der Einrichtung diesbezüglicher Meßanlagen an den in Ziffer eins, angeführten Gewässern;
  9. Ziffer 9
    die Verwaltung der zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen;
  10. Ziffer 10
    die Erbringung von Leistungen, für deren Vornahme die Wasserstraßendirektion eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen kostendeckendes Entgelt;
  11. Ziffer 11
    die Mitwirkung an der Errichtung anderer als der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserstraßen in wasserbautechnischer Hinsicht;
  12. Ziffer 12
    die Vornahme von Untersuchungen in Angelegenheiten der Wasserstraßen.

Gesetzesnummer

10010473

Dokumentnummer

NOR12133659

Alte Dokumentnummer

N8198511483Y