Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1985Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 11.Paragraph 11,
In jenen Angelegenheiten, die die Kommission gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde die von ihr erlassenen Bescheide (zB Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid, Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften) sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß § 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat hierüber die Kommission zu unterrichten. In jenen Angelegenheiten, die die Kommission gemäß Paragraph 3, zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde die von ihr erlassenen Bescheide (zB Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid, Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften) sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 122, WRG 1959 der Kommission zu Handen der Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat hierüber die Kommission zu unterrichten.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
NOR12133676
Alte Dokumentnummer
N8198511500Y