Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1985Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 12.Paragraph 12,
Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz 6, herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
NOR12133677
alte Dokumentnummer
N8198511501Y