Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1985Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 8.Paragraph 8,
Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit. Befangenheitsgründe im Sinne des Paragraph 7, AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
NOR12133673
alte Dokumentnummer
N8198511497Y