Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 222/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 222/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staubeckenkommissions-Verordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 222/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und – unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, – der Unterlagen sowie ihrer Einsichtsmöglichkeit zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, einzuberufen.
  2. Absatz 2,Über jede Sitzung der Kommission sind ein Beschlußprotokoll und eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterfertigen sind. Das Beschlußprotokoll ist während der Kommissionssitzung von der Geschäftsführung herzustellen und vom Vorsitzenden den Kommissionsmitgliedern zur allfälligen Berichtigung zur Kenntnis zu bringen. Berichtigungen können sich nur auf die unrichtige Wiedergabe des Kommissionsbeschlusses und des Minderheitenvotums (Paragraph 6, Absatz 4,) im Protokoll beziehen. Wird keine Berichtigung verlangt, so gilt das Beschlußprotokoll als genehmigt.
  3. Absatz 3,Beschlußprotokoll und Niederschrift sind den Kommissionsmitgliedern und den herangezogenen Sachverständigen unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Die Niederschrift unterliegt der Genehmigung durch die Kommission.
  4. Absatz 4,Beschlußprotokoll und Niederschrift sind nach Genehmigung unverzüglich der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133674

alte Dokumentnummer

N8198511498Y