Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Entziehen von Weinelementen
§ 17. (1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente), soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anders bestimmt ist, nicht entzogen werden.Paragraph 17, (1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente), soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anders bestimmt ist, nicht entzogen werden.
(2) Das Entfernen von Weinelementen oder sonstigen im Wein
enthaltenen Stoffen im Zuge der Weinbehandlung gemäß §§ 5 und 6 ist
kein Entzug von Weinelementen im Sinne dieses Paragraphen.
(3)Absatz 3,Wasser darf entzogen werden
bei der Erzeugung von Eiswein (§ 30 Abs. 1 Z 6),bei der Erzeugung von Eiswein (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,),
bei der Erzeugung von Strohwein (§ 30 Abs. 1 Z 7),bei der Erzeugung von Strohwein (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,),
ungezuckertem inländischem Traubenmost durch Einwirkung von Kälte oder Wärme zur Erzeugung von Traubendicksaft.
(4)Absatz 4,Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden, der zur Erzeugung von entalkoholisiertem Wein (§ 1 Abs. 4) oder alkoholarmem Wein (§ 1 Abs. 5) bestimmt ist. Hiefür geeignete Methoden sind insbesondere Vakuumdestillation, Gegenstromdestillation und Umkehrosmose.Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden, der zur Erzeugung von entalkoholisiertem Wein (Paragraph eins, Absatz 4,) oder alkoholarmem Wein (Paragraph eins, Absatz 5,) bestimmt ist. Hiefür geeignete Methoden sind insbesondere Vakuumdestillation, Gegenstromdestillation und Umkehrosmose.