Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Entziehen von Weinelementen

Paragraph 17, (1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente), soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anders bestimmt ist, nicht entzogen werden.

  (2)   Das  Entfernen  von  Weinelementen  oder  sonstigen  im  Wein

enthaltenen Stoffen im Zuge der Weinbehandlung gemäß §§ 5 und  6  ist

kein Entzug von Weinelementen im Sinne dieses Paragraphen.

  1. Absatz 3,Wasser darf entzogen werden
    1. Ziffer eins
      bei der Erzeugung von Eiswein (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,),
    2. Ziffer 2
      bei der Erzeugung von Strohwein (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,),
    3. Ziffer 3
      ungezuckertem inländischem Traubenmost durch Einwirkung von Kälte oder Wärme zur Erzeugung von Traubendicksaft.
  2. Absatz 4,Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden, der zur Erzeugung von entalkoholisiertem Wein (Paragraph eins, Absatz 4,) oder alkoholarmem Wein (Paragraph eins, Absatz 5,) bestimmt ist. Hiefür geeignete Methoden sind insbesondere Vakuumdestillation, Gegenstromdestillation und Umkehrosmose.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133696

Alte Dokumentnummer

N8198512306A