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§ 18

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Verschneiden

Paragraph 18, (1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden) unterliegt, soweit in den Absatz 2 und 4 nicht anderes bestimmt ist, keiner Beschränkung.

  1. Absatz 2,Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) bis zu einer Menge von höchstens 15 g je Liter dürfen fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren, sowie inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Wein, dem über das vorgesehene Ausmaß hinaus Restzucker verliehen wurde, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
  2. Absatz 3,Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
    1. Ziffer eins
      Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),
    2. Ziffer 2
      chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder
    3. Ziffer 3
      eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein)
    so nachteilig verändert ist, daß er von der normalen Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
  3. Absatz 4,Verboten ist das Verschneiden, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil Wein ist, der
    1. Ziffer eins
      verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist;
    2. Ziffer 2
      zu den Weinarten der versetzten, entalkoholisierten oder alkoholarmen Weine gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den für diese Weine geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133697

Alte Dokumentnummer

N8198512307A