Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Verschneiden
§ 18. (1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden) unterliegt, soweit in den Abs. 2 und 4 nicht anderes bestimmt ist, keiner Beschränkung.Paragraph 18, (1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden) unterliegt, soweit in den Absatz 2 und 4 nicht anderes bestimmt ist, keiner Beschränkung.
(2)Absatz 2,Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) bis zu einer Menge von höchstens 15 g je Liter dürfen fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren, sowie inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Wein, dem über das vorgesehene Ausmaß hinaus Restzucker verliehen wurde, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
(3)Absatz 3,Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),
chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder
eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein)
so nachteilig verändert ist, daß er von der normalen Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
(4)Absatz 4,Verboten ist das Verschneiden, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil Wein ist, der
verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist;
zu den Weinarten der versetzten, entalkoholisierten oder alkoholarmen Weine gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den für diese Weine geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.
Dokumentnummer
NOR12133697
Alte Dokumentnummer
N8198512307A