Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Behandlung versetzter Weine
§ 20. (1) Die Herstellung anderer als der im § 1 Abs. 2 aufgezählten versetzten Weine ist verboten.Paragraph 20, (1) Die Herstellung anderer als der im Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten versetzten Weine ist verboten.
(2)Absatz 2,Soweit es zur Erzielung der besonderen für die Arten der versetzten Weine charakteristischen Eigenschaften oder Geschmackswirkungen erforderlich ist, sind bei der Herstellung von versetztem Wein über die Weinbehandlungsvorschriften hinaus noch folgende Behandlungsweisen zulässig:
das Zusetzen von Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft, Zucker oder technisch reinem Traubenzucker, Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes (Aufspritung) oder zur Hemmung der Gärung, wobei zur Mistellaerzeugung nur Weindestillat, das mindestens 55 Rht aufweist, zugesetzt werden darf, und Auszügen, die mit Wein aus Rosinen, Korinthen und anderen getrockneten Beeren hergestellt werden;
das nochmalige Gären von Wein (Umgären);
bei Wermut das Zusetzen der in § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Stoffe auch in Form von wässrigen Auszügen;bei Wermut das Zusetzen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Stoffe auch in Form von wässrigen Auszügen;
bei Perlwein auch
das Zusetzen von Kohlensäure;
bei Schaumwein auch
das Zusetzen von Kohlensäure, Gewürz- und Bukettstoffen und die Anwendung sonstiger Behandlungsweisen, die zur Erzielung der für den Schaumwein charakterisierten Eigenschaften der Geschmackswirkungen erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12133699
Alte Dokumentnummer
N8198512309A