Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 2101.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Traubensaft, Traubenmost und Sturm

Paragraph 21, (1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung durch besondere Verfahren gehemmt wurde und der höchstens 0,5 Rht Alkohol enthält.

  1. Absatz 2,Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur zu versetztem Wein verarbeitet werden, wenn sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen angewendet wurden, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
  2. Absatz 3,In Gärung geratener Traubensaft, bei dem die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes Lebensmittel zu behandeln.
  3. Absatz 4,Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der aus inländischen frischen Weintrauben gewonnene Saft.
  4. Absatz 5,Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in Verkehr gebracht werden.
  5. Absatz 6,Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,)

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138862

Alte Dokumentnummer

N8199550291J