Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Behandlung versetzter Weine

Paragraph 20, (1) Die Herstellung anderer als der im Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten versetzten Weine ist verboten.

  1. Absatz 2,Soweit es zur Erzielung der besonderen für die Arten der versetzten Weine charakteristischen Eigenschaften oder Geschmackswirkungen erforderlich ist, sind bei der Herstellung von versetztem Wein über die Weinbehandlungsvorschriften hinaus noch folgende Behandlungsweisen zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Zusetzen von Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft, Zucker oder technisch reinem Traubenzucker, Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes (Aufspritung) oder zur Hemmung der Gärung, wobei zur Mistellaerzeugung nur Weindestillat, das mindestens 55 Rht aufweist, zugesetzt werden darf, und Auszügen, die mit Wein aus Rosinen, Korinthen und anderen getrockneten Beeren hergestellt werden;
    2. Ziffer 2
      das nochmalige Gären von Wein (Umgären);
    3. Ziffer 3
      bei Wermut das Zusetzen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Stoffe auch in Form von wässrigen Auszügen;
    4. Ziffer 4
      bei Perlwein auch
      das Zusetzen von Kohlensäure;
    5. Ziffer 5
      bei Schaumwein auch
      das Zusetzen von Kohlensäure, Gewürz- und Bukettstoffen und die Anwendung sonstiger Behandlungsweisen, die zur Erzielung der für den Schaumwein charakterisierten Eigenschaften der Geschmackswirkungen erforderlich sind.

Schlagworte

Gewürzstoff

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133699

Alte Dokumentnummer

N8198512309A