Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Traubensaft, Traubenmost und Sturm
§ 21. (1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung durch besondere Verfahren gehemmt wurde und der höchstens 0,5 Rht Alkohol enthält.Paragraph 21, (1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung durch besondere Verfahren gehemmt wurde und der höchstens 0,5 Rht Alkohol enthält.
(2)Absatz 2,Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur zu versetztem Wein verarbeitet werden, wenn sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen angewendet wurden, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3)Absatz 3,In Gärung geratener Traubensaft, bei dem die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes Lebensmittel zu behandeln.In Gärung geratener Traubensaft, bei dem die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes Lebensmittel zu behandeln.
(4)Absatz 4,Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der aus inländischen frischen Weintrauben gewonnene Saft.
(5)Absatz 5,Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in Verkehr gebracht werden.
(6)Absatz 6,Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.
(7)Absatz 7,Wer Frühmost oder frühen Sturm zu gewinnen beabsichtigt, um diese Getränke in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Menge schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12133700
Alte Dokumentnummer
N8198512310A