(6)Absatz 6,Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.