Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Behandlung verdorbener Weine

Paragraph 22, (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist verdorbener Wein.

  1. Absatz 2,Verdorbener Wein, der nicht mittels einer nach Paragraphen 3 bis 6 und 20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt werden kann, darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133701

Alte Dokumentnummer

N8198512311A