Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung und Verschnitt
§ 27. Wer offenen Wein an einen Wiederverkäufer oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt, hat dem Abnehmer spätestens bei Übergabe des Weines nachweislich mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert oder verschnitten wurde. Das Ausmaß der Aufbesserung ist in den Geschäftspapieren (wie Rechnungen, Lieferscheine) anzugeben. Paragraph 27, Wer offenen Wein an einen Wiederverkäufer oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt, hat dem Abnehmer spätestens bei Übergabe des Weines nachweislich mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert oder verschnitten wurde. Das Ausmaß der Aufbesserung ist in den Geschäftspapieren (wie Rechnungen, Lieferscheine) anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12133706
Alte Dokumentnummer
N8198512316A