Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.11.1985 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.11.198523.07.1999 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Behandlung von Obstwein

Paragraph 35, (1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine zulässigen je nach der entsprechenden Weinart auch für Obstdessertwein, aromatisierten Obstwein, Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Gestattet ist
    1. Ziffer eins
      bei Obstweinen aller Art:
      1. Litera a
        das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium und phosphorsaurem Ammonium;
      2. Litera b
        das Strecken der Maische und das Strecken des Saftes durch einen Wasserzusatz in dem Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt des fertigen Getränkes mindestens 16 Gramm in 1 Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4 Rht beträgt;
      3. Litera c
        das Auffärben mit Zuckercouleur;
    2. Ziffer 2
      bei Kernobstwein, aus Äpfeln und Birnen oder einem Gemenge dieser beiden Obstarten erzeugt:
      1. Litera a
        das Zuckern, das Zusetzen von Dicksaft oder von Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Ausmaß, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 8 Rht Alkohol enthält;
      2. Litera b
        das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
    3. Ziffer 3
      bei Beeren- und Steinobstwein:
      1. Litera a
        das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft oder Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Maße, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 13 Rht Alkohol enthält;
      2. Litera b
        das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstgattung.
  2. Absatz 3,Untersagt ist bei allen Arten von Obstweinen:
    1. Ziffer eins
      das Entsäuern mit kohlensaurem Calcium;
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Weinsäure;
    3. Ziffer 3
      das Vermischen von Wein mit Obstwein, von Kernobstwein mit Beerenwein oder Steinobstwein, von Beerenwein mit Steinobstwein;
    4. Ziffer 4
      das Vermischen von Obstwein mit Obstdessertwein, es sei denn, daß das fertige Getränk wieder den für die Obstdessertweine geltenden Vorschriften entspricht;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Obsttrester- oder -gelägerwein (sogenannte Obstverlängerer).
  3. Absatz 4,Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker in höherem als in dem im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden.

Schlagworte

Apfelwein, Beerenwein, Obsttresterwein, Obstgelägerwein

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133714

Alte Dokumentnummer

N8198512324A