Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3631.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3601.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Bezeichnung von Obstwein

Paragraph 36, (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.

  1. Absatz 2,Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
  3. Absatz 4,Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, Absatz eins und 2 gelten auch für Obstwein.
  4. Absatz 5,In Flaschen abgefüllter Obstwein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Etikettierung der Hersteller, der Abfüller oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei eingeführtem Obstwein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138876

Alte Dokumentnummer

N8199550305J