Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Bezeichnung von Obstwein
§ 36. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.Paragraph 36, (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2)Absatz 2,Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
(4)Absatz 4,§ 23 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 gelten auch für Obstwein.Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, Absatz eins und 2 gelten auch für Obstwein.
(5)Absatz 5,In Flaschen abgefüllter Obstwein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Etikettierung der Hersteller, der Abfüller oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei eingeführtem Obstwein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12138876
Alte Dokumentnummer
N8199550305J