Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.Paragraph 39 a, (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2)Absatz 2,Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen.Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Absatz eins, eine Probe, auf die die Vorschriften des Paragraph 39, Absatz 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.Nach Probeziehung gemäß Absatz 2, ist eine Zuladung untersagt.
Dokumentnummer
NOR12142134
Alte Dokumentnummer
N8199812654U