Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Beschlagnahme
§ 40. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk - erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren - zu beschlagnahmen, wennParagraph 40, (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk - erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren - zu beschlagnahmen, wenn
Der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht worden ist und
anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hiefür gegeben ist, so zu versiegeln, daß eine Änderung im Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Getränken in Flaschen, ist die Beschlagnahme durch Beschreibung im Beschlagnahmeprotokoll vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Getränke und Behälter zu beschreiben sind. Über das beschlagnahmte Getränk und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei eine Beschlagnahmebescheinigung auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Getränkes oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sowie des § 41 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 54 Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 und des § 41 Abs. 1 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sowie des Paragraph 41, Absatz eins und 5 finden auch auf Stoffe gemäß Paragraph 54, Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 und des Paragraph 41, Absatz eins, finden sinngemäß Anwendung.
(6)Absatz 6,Reichen die gemäß § 38 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.Reichen die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
(7)Absatz 7,Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) ergeht.Im Falle einer Beschlagnahme nach Absatz eins, oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) ergeht.
Dokumentnummer
NOR12133719
Alte Dokumentnummer
N8198512329A