Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Beschlagnahme

Paragraph 40, (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk - erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren - zu beschlagnahmen, wenn

  1. Ziffer eins
    Der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht worden ist und
  2. Ziffer 2
    anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hiefür gegeben ist, so zu versiegeln, daß eine Änderung im Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Getränken in Flaschen, ist die Beschlagnahme durch Beschreibung im Beschlagnahmeprotokoll vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Getränke und Behälter zu beschreiben sind. Über das beschlagnahmte Getränk und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei eine Beschlagnahmebescheinigung auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Getränkes oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sowie des Paragraph 41, Absatz eins und 5 finden auch auf Stoffe gemäß Paragraph 54, Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 und des Paragraph 41, Absatz eins, finden sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 6,Reichen die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
  6. Absatz 7,Im Falle einer Beschlagnahme nach Absatz eins, oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) ergeht.

Schlagworte

Frachturkunde

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133719

Alte Dokumentnummer

N8198512329A