Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1985 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 301.11.198531.08.1995 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Teil 2

Weinbehandlung

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.

  1. Absatz 2,Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).
  2. Absatz 3,Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

Schlagworte

Tafelwasser

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133682

Alte Dokumentnummer

N8198512292A