Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 4524.08.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 4531.12.199323.08.1994 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 4501.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 450/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Banderole

Paragraph 45, (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätswein gemäß erster Satz verwendet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
  2. Absatz 3,Banderolen dürfen nur von Druckereien ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 4,Die Druckereien haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätten der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufender Nummer - zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
  4. Absatz 5,Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138880

Alte Dokumentnummer

N8199550309J