Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 4. (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.Paragraph 4, (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.
(2)Absatz 2,Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1 Abs. 2 bis 5) entsprechen.Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Absatz eins, für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (Paragraph eins, Absatz 2 bis 5) entsprechen.
(3)Absatz 3,Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
Dokumentnummer
NOR12133683
Alte Dokumentnummer
N8198512293A