Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 401.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 4, (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.

  1. Absatz 2,Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Absatz eins, für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (Paragraph eins, Absatz 2 bis 5) entsprechen.
  2. Absatz 3,Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133683

Alte Dokumentnummer

N8198512293A