Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Versuche in Betriebsräumen
§ 52. In Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, ist die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung neuer Behandlungsweisen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend vorgebildetes Personal und zur Durchführung der beabsichtigten Versuche erforderliche Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige besondere Räumlichkeiten (Laboratorien und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion zu hören. Die Versuchsmaterialien und der Versuchswein sind als solche zu kennzeichnen. Paragraph 52, In Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, ist die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung neuer Behandlungsweisen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend vorgebildetes Personal und zur Durchführung der beabsichtigten Versuche erforderliche Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige besondere Räumlichkeiten (Laboratorien und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion zu hören. Die Versuchsmaterialien und der Versuchswein sind als solche zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12133731
Alte Dokumentnummer
N8198512341A