Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.06.1988 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.06.198823.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Versuche in Betriebsräumen

Paragraph 52, In Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, ist die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung neuer Behandlungsweisen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend vorgebildetes Personal und zur Durchführung der beabsichtigten Versuche erforderliche Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige besondere Räumlichkeiten (Laboratorien und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion zu hören. Die Versuchsmaterialien und der Versuchswein sind als solche zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133731

Alte Dokumentnummer

N8198512341A