Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
01.11.1985 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.11.198523.07.1999 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Teil 7

Verkehrsfähigkeit von Wein und Obstwein

Versuchswein

Paragraph 57, (1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Ein Großversuch im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
    2. Ziffer 2
      die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkte der menschlichen Gesundheit aus ergeben haben und
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, daß die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem
      darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung im Sinne des Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,
    2. Ziffer 2
      die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
    3. Ziffer 3
      das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, daß der Genuß des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
  3. Absatz 4,Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 5,Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
  5. Absatz 6,Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, daß der Großversuch im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
  6. Absatz 7,Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Absatz 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 2, zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

Schlagworte

Untersuchungsanstalt

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133736

Alte Dokumentnummer

N8198512346A