Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Wein und Obstwein
§ 58. (1) Wein und Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Wein bzw. Obstwein.Paragraph 58, (1) Wein und Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Wein bzw. Obstwein.
(2)Absatz 2,Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der §§ 3 bis 17, 18 Abs. 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 2 Z 3 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein.Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 17, 18 Absatz 4, 20, 21, Absatz 2, 22, Absatz 2, sowie 30 Absatz 2, Ziffer 3, zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein.
(3)Absatz 3,Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das in § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, der entgegen § 19 aufgebessert wurde oder der durch eine Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, ist deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen. Der Wein darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; der Verschnitt oder die Behandlung darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.Wein, dem entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Zucker oder über das in Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, der entgegen Paragraph 19, aufgebessert wurde oder der durch eine Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder die entgegen Paragraph 6, Absatz 6, in den Wein übergegangen sind, ist deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen. Der Wein darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; der Verschnitt oder die Behandlung darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen des § 35 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Obstwein.Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen des Paragraph 35, zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Obstwein.
Dokumentnummer
NOR12136808
Alte Dokumentnummer
N8199332561J