Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Teil 7
Verkehrsfähigkeit von Wein und Obstwein
Versuchswein
§ 57. (1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.Paragraph 57, (1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wennEin Großversuch im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn
die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkte der menschlichen Gesundheit aus ergeben haben und
zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, daß die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem
darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wennDie Bewilligung im Sinne des Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,
die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, daß der Genuß des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5)Absatz 5,Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6)Absatz 6,Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, daß der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, daß der Großversuch im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7)Absatz 7,Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Absatz 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 2, zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Schlagworte
Untersuchungsanstalt
Dokumentnummer
NOR12133736
Alte Dokumentnummer
N8198512346A