Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
01.11.1985 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6615.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6631.12.199314.08.1998 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 6601.11.198530.12.1993 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 970/1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verfall

Paragraph 66, (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß Paragraph 54,, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Wurde im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im Straferkenntnis für die Verwertung des Weines die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden darf.

  1. Absatz 2,Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 3, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
  2. Absatz 3,Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
  3. Absatz 4,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz eins und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133745

Alte Dokumentnummer

N8198512355A