Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Getränke
§ 63. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Getränke entscheidet nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.Paragraph 63, (1) Über die Verwertung der eingezogenen Getränke entscheidet nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2)Absatz 2,Von den eingezogenen Getränken sind zu vernichten:
Getränke, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
sonstige Getränke, wenn ihre Verwertung Mißbrauch besorgen läßt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten läßt.
(3)Absatz 3,Alle anderen Getränke sind so zu verwerten, daß ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit hiegegen keine Bedenken bestehen.
(4)Absatz 4,Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Getränke ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist hiebei zu hören.
(6)Absatz 6,Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung beschlagnahmter Getränke verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12133742
Alte Dokumentnummer
N8198512352A