Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Kosten
§ 64. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau (§ 38) oder der Untersuchung einer entnommenen Probe (§ 39) ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.Paragraph 64, (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau (Paragraph 38,) oder der Untersuchung einer entnommenen Probe (Paragraph 39,) ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, daß darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probeentnahme volle Deckung finden.
(3)Absatz 3,Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Weinproben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.
Dokumentnummer
NOR12133743
Alte Dokumentnummer
N8198512353A