Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6401.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Kosten

Paragraph 64, (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau (Paragraph 38,) oder der Untersuchung einer entnommenen Probe (Paragraph 39,) ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, daß darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probeentnahme volle Deckung finden.
  2. Absatz 3,Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Weinproben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133743

Alte Dokumentnummer

N8198512353A