Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) WerParagraph 65, (1) Wer
Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,Sturm außerhalb des im Paragraph 21, Absatz 5, genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere aussteht, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,die im Paragraph 27, vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere aussteht, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,die Erntemeldung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,) oder die Bestandsmeldungen (Paragraph 44, Absatz eins und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Wein entgegen § 45 in Verkehr bringt,Wein entgegen Paragraph 45, in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 46 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 46, festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,die gemäß Paragraph 51, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 25 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,Weinbehandlungsmittel, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, nicht zugelassen oder entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 4, oder Absatz 5, vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das im § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,Wein, dem entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Zucker oder über das im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen Paragraph 19, aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen Paragraph 6, Absatz 6, in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, zu Wein verarbeitet,
Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,Wein entgegen Paragraph 22, Absatz 2, nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Versuche durchführt,
bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des Paragraph 53, zuwiderhandelt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 54, aufbewahrt oder lagert,
Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt,Wein entgegen Paragraph 27 a, in Verkehr bringt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß Paragraph 39 a, durchgeführt zu haben.
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, werEine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht, wer
Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,Zucker verwendet, der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, nicht besonders kenntlich gemacht ist,
Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1 bis 4 und 6, 30 Abs. 1 und 2, 32, 32a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28 a, 29 Absatz eins bis 4 und 6, 30 Absatz eins und 2, 32, 32 a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen Paragraph 30, Absatz 3, vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,entgegen Paragraph 31, Absatz 4, unrichtige Angaben macht, entgegen Paragraph 31, Absatz 6, Wein verändert, entgegen Paragraph 31, Absatz 8, eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen Paragraph 31, Absatz 11, die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,andere als die im Paragraph 34, Absatz eins bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des Paragraph 36, entspricht, in Verkehr bringt,
Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im Paragraph 36 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen Paragraph 36 a, Absatz 2, an den Verbraucher abgibt,
Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 oder Direktträgerwein entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt.Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen Paragraph 59, Absatz 4, oder Direktträgerwein entgegen Paragraph 59, Absatz 5, in Verkehr bringt.
(4)Absatz 4,Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.Die Tatbestände gemäß Absatz 4, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Dokumentnummer
NOR12142137
Alte Dokumentnummer
N8199812657U