Rechtstracker.at

§ 65

Fassungen
15.08.1998 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6515.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6501.09.199514.08.1998 § → § BGBl. Nr. 583/1995
§ 6531.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 6501.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 65, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Sturm außerhalb des im Paragraph 21, Absatz 5, genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    die im Paragraph 27, vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere aussteht, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
  3. Ziffer 3
    die Erntemeldung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,) oder die Bestandsmeldungen (Paragraph 44, Absatz eins und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
  4. Ziffer 4
    Wein entgegen Paragraph 45, in Verkehr bringt,
  5. Ziffer 5
    den in einer Verordnung gemäß Paragraph 46, festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
  6. Ziffer 6
    die gemäß Paragraph 51, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 25 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      Weinbehandlungsmittel, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, nicht zugelassen oder entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 4, oder Absatz 5, vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Wein, dem entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Zucker oder über das im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen Paragraph 19, aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen Paragraph 6, Absatz 6, in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
    5. Ziffer 5
      Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, zu Wein verarbeitet,
    6. Ziffer 6
      Wein entgegen Paragraph 22, Absatz 2, nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
    7. Ziffer 7
      in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Versuche durchführt,
    8. Ziffer 8
      bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des Paragraph 53, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 54, aufbewahrt oder lagert,
    10. Ziffer 10
      Wein entgegen Paragraph 27 a, in Verkehr bringt,
    11. Ziffer 11
      Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß Paragraph 39 a, durchgeführt zu haben.
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Zucker verwendet, der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, nicht besonders kenntlich gemacht ist,
    2. Ziffer 2
      Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28 a, 29 Absatz eins bis 4 und 6, 30 Absatz eins und 2, 32, 32 a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen Paragraph 30, Absatz 3, vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 31, Absatz 4, unrichtige Angaben macht, entgegen Paragraph 31, Absatz 6, Wein verändert, entgegen Paragraph 31, Absatz 8, eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen Paragraph 31, Absatz 11, die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
    4. Ziffer 4
      andere als die im Paragraph 34, Absatz eins bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des Paragraph 36, entspricht, in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 5
      Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im Paragraph 36 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen Paragraph 36 a, Absatz 2, an den Verbraucher abgibt,
    6. Ziffer 6
      Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen Paragraph 59, Absatz 4, oder Direktträgerwein entgegen Paragraph 59, Absatz 5, in Verkehr bringt.
  3. Absatz 4,Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Die Tatbestände gemäß Absatz 4, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
  5. Absatz 6,Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Schlagworte

Eingangsbuch

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12142137

Alte Dokumentnummer

N8199812657U