Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
15.08.1998 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6615.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6631.12.199314.08.1998 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 6601.11.198530.12.1993 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Verfall

Paragraph 66, (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, oder Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß Paragraph 54,, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.

  1. Absatz 2,Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 3, oder Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5,, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.
  2. Absatz 3,Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
  3. Absatz 4,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz eins und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12142138

Alte Dokumentnummer

N8199812658U