Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
01.11.1985 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6701.11.198523.07.1999 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Getränke,

Verwertung

Paragraph 67, (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 und 3 sind, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für verfallen erklärter Wein, bei dessen Herstellung allein gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit es sich um Zucker handelt, Paragraph 18, Absatz 2, oder Paragraph 19, zuwidergehandelt wurde, darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein verarbeitet werden.
  2. Absatz 3,Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, ausgesprochen, so ist der Verfall aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis verfügten Art und Weise gekennzeichnet wurde.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, des VStG 1950 über diese sofort zu verfügen ist.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133746

Alte Dokumentnummer

N8198512356A