Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Getränke,
Verwertung
§ 67. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 und 3 sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.Paragraph 67, (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 und 3 sind, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für verfallen erklärter Wein, bei dessen Herstellung allein gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, soweit es sich um Zucker handelt, § 18 Abs. 2 oder § 19 zuwidergehandelt wurde, darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein verarbeitet werden.Für verfallen erklärter Wein, bei dessen Herstellung allein gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit es sich um Zucker handelt, Paragraph 18, Absatz 2, oder Paragraph 19, zuwidergehandelt wurde, darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein verarbeitet werden.
(3)Absatz 3,Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 ausgesprochen, so ist der Verfall aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis verfügten Art und Weise gekennzeichnet wurde.Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, ausgesprochen, so ist der Verfall aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis verfügten Art und Weise gekennzeichnet wurde.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG 1950 über diese sofort zu verfügen ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, des VStG 1950 über diese sofort zu verfügen ist.
Dokumentnummer
NOR12133746
Alte Dokumentnummer
N8198512356A